Haftungsausschluss beim Hausverkauf verständlich erklärt. Was er schützt, wann er bei Arglist oder Garantie nicht greift und wie Sie Mängel richtig festhalten.
Haftungsausschluss beim Hausverkauf und wo sein Schutz endet

Wer ein gebrauchtes Haus privat verkauft, vereinbart im notariellen Kaufvertrag fast immer einen Haftungsausschluss. Er schützt Sie als Verkäufer vor Ansprüchen wegen Mängeln, von denen Sie selbst nichts wussten. Er schützt Sie aber nicht, wenn Sie einen bekannten Mangel verschweigen, eine Garantie geben oder eine bestimmte Beschaffenheit zusagen. In diesen Fällen haften Sie trotz Klausel, und zwar unter Umständen noch Jahre nach dem Notartermin. Wie Sie das vermeiden, zeigen wir Ihnen hier aus unserer Arbeit mit Eigentümern in Berlin und Brandenburg.
Kurz gesagt
- Der Haftungsausschluss deckt versteckte Mängel ab, die auch Sie als Verkäufer nicht kannten.
- Bei Arglist oder einer übernommenen Garantie greift er nach § 444 BGB nicht.
- Bekannte Mängel gehören ausdrücklich in den Kaufvertrag. Was der Käufer beim Kauf kennt, kann er später nicht reklamieren.
- Für Mängel am Gebäude verjähren Ansprüche in der Regel fünf Jahre nach Übergabe, bei Arglist gelten längere Fristen.
- Ehrlichkeit vor dem Notartermin ist der beste Schutz, den es für Verkäufer gibt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein Haftungsausschluss beim privaten Hausverkauf bedeutet
- Wann der Haftungsausschluss nicht hilft
- Welche Mängel Sie offenlegen müssen
- So formulieren Sie den Haftungsausschluss sauber
- Bekannte Mängel richtig im Vertrag festhalten
- Wie lange Sie nach dem Hausverkauf haften
- Was dem Käufer bei einem verschwiegenen Mangel zusteht
- Was Käufer beim Haftungsausschluss beachten sollten
- Unsere Sicht aus der Praxis
- Verkaufen mit klarer Mängelliste und gutem Preis
- Häufige Fragen
- Quellen
Was ein Haftungsausschluss beim privaten Hausverkauf bedeutet
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass ein Verkäufer für Sachmängel einsteht. Was ein Sachmangel ist, regelt § 434 BGB. Vereinfacht gesagt liegt ein Mangel vor, wenn das Haus nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein feuchter Keller, ein marodes Dach oder eine undichte Leitung können darunter fallen.
Bei einem Neubau vom Bauträger ist diese Haftung kaum wegzuverhandeln. Beim Verkauf von privat an privat sieht es anders aus. Hier ist es üblich, die Sachmängelhaftung vertraglich auszuschließen. Der Gedanke dahinter ist einleuchtend. Ein Haus mit 30 oder 60 Jahren auf dem Buckel hat Gebrauchsspuren, und kein Eigentümer kennt jeden Winkel seiner Leitungen. Der Käufer besichtigt, prüft, lässt vielleicht einen Gutachter kommen und kauft dann das Haus so, wie es ist.
Im Volksmund heißt das “gekauft wie gesehen”. Notare schreiben oft, das Objekt werde verkauft “wie es steht und liegt”. Gemeint ist in beiden Fällen dasselbe. Der Käufer übernimmt den Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung, und der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die erst später auftauchen und die er nicht kannte.
Wichtig ist der Rahmen. Ein Immobilienkaufvertrag muss nach § 311b BGB notariell beurkundet werden. Der Haftungsausschluss steht also nicht in einer formlosen Vereinbarung, sondern im Vertrag, den der Notar vorliest und erklärt. Das gibt beiden Seiten Sicherheit, ersetzt aber nicht Ihre eigene Sorgfalt bei dem, was Sie über das Haus sagen.

Wann der Haftungsausschluss nicht hilft
Es gibt drei Situationen, in denen Sie sich als Verkäufer nicht auf die Klausel verlassen können. Sie sind der Grund, warum es nach einem Hausverkauf überhaupt zum Streit kommt.
Arglistig verschwiegene Mängel
§ 444 BGB ist hier eindeutig. Wer einen Mangel arglistig verschweigt, kann sich auf einen vereinbarten Ausschluss nicht berufen. Arglist setzt nicht voraus, dass Sie lügen. Es genügt, wenn Sie einen Mangel kennen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass der Käufer ihn nicht bemerkt. Typisch ist der frisch gestrichene Fleck an der Kellerwand, unter dem die Feuchtigkeit weiterarbeitet.

Übernommene Garantien
Dieselbe Vorschrift gilt für Garantien. Schreiben Sie in den Vertrag, das Dach sei dicht oder die Heizung voll funktionsfähig, und stimmt das nicht, haften Sie. Der pauschale Ausschluss ändert daran nichts. Darum raten wir Eigentümern, solche Aussagen nur dann zu treffen, wenn sie belegbar sind, etwa durch eine Rechnung über die Dachsanierung oder ein aktuelles Wartungsprotokoll.
Vereinbarte Beschaffenheiten
Ähnlich verhält es sich mit konkret vereinbarten Eigenschaften. Steht im Vertrag eine bestimmte Wohnfläche, ein Sanierungsjahr oder ein genehmigter Dachausbau, dann ist das eine Zusage. Viele Notare formulieren den Ausschluss deshalb so, dass vereinbarte Beschaffenheiten ausdrücklich ausgenommen sind. Für Sie heißt das, jede Angabe im Vertrag sollte stimmen. Und was im Exposé steht, sollte zu dem passen, was später beurkundet wird.
Welche Mängel Sie offenlegen müssen
Eine Pflicht, jede Kleinigkeit aufzuzählen, gibt es nicht. Sichtbare Gebrauchsspuren, die jeder bei der Besichtigung erkennt, müssen Sie nicht eigens ansprechen. Anders ist es bei Umständen, die der Käufer nicht ohne Weiteres sehen kann und die für seine Entscheidung wesentlich sind. Darüber müssen Sie ungefragt aufklären, auch wenn ein Haftungsausschluss vereinbart ist.
In der Praxis geht es meist um diese Punkte.
- Feuchtigkeit im Keller oder in Außenwänden, auch wenn sie vor Jahren behandelt wurde
- Schimmelbefall, aktuell oder früher
- statische Probleme, Risse im Mauerwerk, Setzungen
- Altlasten im Boden, etwa auf früher gewerblich genutzten Grundstücken
- Umbauten ohne Baugenehmigung, zum Beispiel ein ausgebauter Dachboden als Wohnraum
- Wegerechte, Leitungsrechte und andere Belastungen
- bei Eigentumswohnungen beschlossene oder absehbare größere Sanierungen der Eigentümergemeinschaft
Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass es nicht reicht, Unterlagen über eine teure Sanierung irgendwo in einem digitalen Datenraum abzulegen. Der Verkäufer darf nur dann davon ausgehen, dass der Käufer informiert ist, wenn er erwarten kann, dass dieser die Unterlage auch tatsächlich findet und liest. Wer wichtige Informationen versteckt, hat sie nicht offengelegt.
Zur Vorbereitung gehören auch die Pflichtunterlagen. Den Energieausweis etwa müssen Sie Interessenten schon bei der Besichtigung vorlegen. Wann genau er Pflicht ist und welche Ausnahmen es gibt, lesen Sie im Überblick zum Energieausweis beim Verkauf. Welche Dokumente Sie darüber hinaus brauchen, haben wir in unserer Übersicht zu den Unterlagen für den Immobilienverkauf zusammengestellt.
So formulieren Sie den Haftungsausschluss sauber
Den Vertragstext entwirft in der Regel der Notar. Trotzdem lohnt es sich, die Bausteine zu kennen, damit Sie den Entwurf verstehen und gezielt nachfragen können. Eine gängige Grundformulierung lautet sinngemäß “Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Arglist sowie wegen Verletzung ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheiten.” So beschreibt es auch ein Ratgeber zur Formulierung des Haftungsausschlusses.
Hinzu kommen in vielen Verträgen Ausnahmen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Diese Ausnahmen sind kein Nachteil für Sie. Sie sorgen dafür, dass die Klausel insgesamt wirksam bleibt.
Die Wissensmitteilung
Ein zweiter Baustein ist die sogenannte Wissensmitteilung. Typisch ist der Satz, dem Verkäufer seien keine versteckten Mängel bekannt. Das ist keine Garantie, sondern eine Auskunft über Ihren Kenntnisstand. Sie wirkt aber nur, wenn sie stimmt. Wissen Sie von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2019, dann muss dieser Schaden konkret genannt werden. Sonst wird aus der beruhigenden Formel ein Beleg dafür, dass Sie etwas verschwiegen haben.
Bausteine im Überblick
| Baustein | Was er bewirkt | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Allgemeiner Ausschluss der Sachmängelhaftung | Schutz vor Ansprüchen wegen unbekannter Mängel | Gilt nicht bei Arglist und Garantie |
| Ausnahme für vereinbarte Beschaffenheiten | Hält die Klausel rechtlich sauber | Jede Angabe im Vertrag muss stimmen |
| Wissensmitteilung | Dokumentiert Ihren Kenntnisstand | Nur wahrheitsgemäß abgeben |
| Liste bekannter Mängel | Käufer übernimmt diese Mängel bewusst | So konkret wie möglich beschreiben |
| Garantien | Feste Zusage für eine Eigenschaft | Nur mit Beleg und mit Bedacht |
Bekannte Mängel richtig im Vertrag festhalten
Hier liegt aus unserer Sicht der größte Hebel. Nach § 442 BGB hat der Käufer keine Mängelrechte, wenn er den Mangel beim Vertragsschluss kennt. Ein offen benannter Mangel ist also kein Risiko mehr, sondern Teil des Geschäfts, den der Käufer bewusst übernimmt. So gehen Sie vor.
- Liste anlegen. Schreiben Sie alles auf, was Sie über Schäden, Reparaturen und Auffälligkeiten wissen. Auch Dinge, die längst behoben scheinen.
- Belege sammeln. Rechnungen, Gutachten, Fotos und Protokolle der Eigentümerversammlung zeigen, was wann gemacht wurde.
- Früh offenlegen. Sprechen Sie Mängel schon bei der Besichtigung an und nicht erst kurz vor dem Notartermin.
- Konkret beschreiben. Statt “kleinere Feuchtigkeit” lieber “Feuchtigkeit an der Nordwand im Keller, zuletzt 2022 behandelt, Ursache nicht abschließend geklärt”.
- Im Vertrag verankern. Bitten Sie den Notar, die bekannten Mängel ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen und festzuhalten, dass der Käufer sie in Kenntnis übernimmt.
- Entwurf prüfen. Lesen Sie den Entwurf in Ruhe und fragen Sie nach, wenn etwas fehlt. Wie das gelingt, zeigt unser Beitrag zum Kaufvertrag prüfen vor dem Notartermin.
Eine solche Liste schreckt seriöse Käufer übrigens selten ab. Nach unserer Erfahrung schafft sie Vertrauen, weil der Käufer merkt, dass er nichts zu befürchten hat. Über den Preis wird dann offen verhandelt und nicht hinterher vor Gericht.
Wie lange Sie nach dem Hausverkauf haften
Die Fristen stehen in § 438 BGB. Sie spielen vor allem dann eine Rolle, wenn der Haftungsausschluss nicht greift oder gar keiner vereinbart wurde.
| Situation | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Mängel an einem Bauwerk | 5 Jahre | Übergabe des Grundstücks |
| Sonstige Sachmängel | 2 Jahre | Übergabe |
| Arglistig verschwiegene Mängel | regelmäßige Verjährung von 3 Jahren | Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel erfährt |
Bei Arglist verweist das Gesetz auf die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Die drei Jahre laufen nach § 199 BGB erst ab Kenntnis. Ein Käufer, der den versteckten Schaden nach sieben Jahren entdeckt, kann also noch Ansprüche haben. Es gibt zwar absolute Höchstfristen, die sind aber deutlich länger als fünf Jahre. Wer einen Mangel verschweigt, trägt das Risiko deshalb sehr lange mit sich.
Was dem Käufer bei einem verschwiegenen Mangel zusteht
Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, entfällt der Schutz durch den vertraglichen Ausschluss. Dem Käufer stehen dann die gesetzlichen Rechte aus § 437 BGB zu, wie auch Haufe zum Grundstückskauf beschreibt.
- Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels
- Minderung, also ein nachträglich reduzierter Kaufpreis
- Rücktritt, also die Rückabwicklung des gesamten Kaufs
- Schadensersatz, etwa für Gutachter, Sanierung oder Mietausfall
Daneben kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Für Sie als Verkäufer kann eine Rückabwicklung bedeuten, dass Sie den Kaufpreis zurückzahlen müssen, obwohl das Geld längst in eine neue Immobilie geflossen ist. Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Schaden offengelegt werden muss, sprechen Sie vor dem Notartermin mit dem Notar oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Diese Frage kostet vorher wenig und erspart hinterher viel.
Was Käufer beim Haftungsausschluss beachten sollten
Auch Käufer lesen diesen Artikel, und für sie gilt die Kehrseite. Ein Haftungsausschluss bedeutet, dass Sie das Haus mit allen Mängeln übernehmen, die niemand kannte. Das ist bei gebrauchten Häusern Standard und kein Warnsignal. Es heißt aber, dass Sie vor dem Kauf genau hinschauen sollten.
Stellen Sie bei der Besichtigung gezielte Fragen nach Feuchtigkeit, Dach, Heizung und früheren Schäden. Bitten Sie um Rechnungen über Sanierungen und bei Wohnungen um die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen. Notieren Sie, was Ihnen gesagt wird, und achten Sie darauf, dass wichtige Zusagen im Vertrag landen. Unsere Checkliste für den Wohnungskauf hilft Ihnen, nichts zu vergessen.
Unsere Sicht aus der Praxis
Seit 2019 begleiten wir Verkäufe in Berlin und Brandenburg, und die Erfahrung ist immer dieselbe. Streit nach dem Notartermin entsteht fast nie wegen der Klausel selbst. Er entsteht, weil vorher nicht offen gesprochen wurde.
Darum fragen wir jeden Eigentümer schon beim ersten Termin nach Schäden, Reparaturen und Besonderheiten. Das ist kein Misstrauen. Es ist der Weg zu einem Vertrag, der hält. Was wir wissen, kommt in die Unterlagen, ins Gespräch mit den Interessenten und am Ende in den Vertragsentwurf.
Ein bekannter Mangel ist für den Verkauf selten ein Problem, wenn er sauber eingepreist ist. Genau dafür ist unsere kostenfreie Wertermittlung auf Basis lokaler Marktdaten da. Sie zeigt, was das Haus im tatsächlichen Zustand wert ist, und damit gibt es später keine bösen Überraschungen.
Und weil die Betreuung bei uns immer beim Inhaber bleibt, geht keine Information zwischen wechselnden Ansprechpartnern verloren. Was Sie mir im ersten Gespräch sagen, weiß ich auch am Tag der Beurkundung noch.
David
Verkaufen mit klarer Mängelliste und gutem Preis
Wenn Sie Ihr Haus in Berlin oder Brandenburg verkaufen möchten, begleiten wir Sie von der ersten Bestandsaufnahme bis zum Notartermin. Wir erfassen mit Ihnen den Zustand, ordnen bekannte Mängel ein und bereiten die Unterlagen so auf, dass Käufer alles Wichtige finden. Professionelle Fotos, 360°-Touren und auf Wunsch eine diskrete Off-Market-Vermarktung gehören dazu.

Starten Sie mit einer kostenfreien, transparenten Wertermittlung für Ihre Immobilie. Wie der weitere Weg aussieht, zeigt unser Überblick zum Ablauf eines Immobilienverkaufs.
Häufige Fragen
Gilt der Haftungsausschluss auch beim Verkauf einer Eigentumswohnung?
Ja, er wird beim Verkauf gebrauchter Wohnungen genauso vereinbart wie beim Haus. Zusätzlich müssen Sie über wesentliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft informieren, vor allem über anstehende teure Sanierungen. Diese Information gehört gut sichtbar in die Unterlagen und nicht versteckt in einen Ordner.
Muss ich einen Mangel offenlegen, der schon repariert wurde?
Wenn der Schaden fachgerecht und dauerhaft beseitigt ist, wird es meist unkritischer. Bei Feuchtigkeit, Schimmel oder Rissen kann aber die Gefahr eines erneuten Auftretens selbst wesentlich sein. Nennen Sie die Reparatur im Zweifel mit Rechnung, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Kann ich die Haftung ganz ohne Notar ausschließen?
Nein, ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Wohnung muss notariell beurkundet werden. Der Haftungsausschluss ist Teil dieses Vertrags. Eine private Nebenabrede ersetzt ihn nicht und kann im schlimmsten Fall den ganzen Vertrag gefährden.
Haftet ein Makler, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt?
Die Mängelhaftung aus dem Kaufvertrag trifft den Verkäufer, denn er ist Vertragspartner des Käufers. Ein Makler hat eigene Pflichten aus seinem Maklervertrag. Gerade deshalb fragen wir den Zustand der Immobilie gründlich ab und geben nur weiter, was belegt ist.
Lohnt sich ein Gutachten vor dem Verkauf?
Bei älteren Häusern oder unklaren Schäden kann ein Bausachverständiger helfen, den Zustand ehrlich zu beschreiben. Das Ergebnis lässt sich direkt in die Mängelliste übernehmen. Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen wir gern bei der Wertermittlung.
Quellen
- Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf nach dem BGH-Urteil vom 15.09.2023
- Haftungsausschluss bei versteckten Mängeln, Formulierung
- Haufe, Grundstückskauf und Sachmängel
