Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes nach genormten Kriterien. Rechtsgrundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit November 2020 die frühere Energieeinsparverordnung ersetzt.
Beim Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis vorzulegen. Nach § 80 GEG muss er spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert zugänglich gemacht und nach Vertragsschluss übergeben werden. Liegt er bei Anzeigenschaltung vor, sind seine Kennwerte nach § 87 GEG bereits im Inserat anzugeben.
Zu unterscheiden sind Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik, der Verbrauchsausweis auf den Abrechnungsdaten der vergangenen Jahre. Der Energieausweis ist keine Sanierungsempfehlung und kein Gutachten über den Zustand des Gebäudes.
Energieausweis: Kerndaten
- Gesetzlich vorgeschriebenes Nachweisdokument
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79, 80, 87, 108
- 10 Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GEG)
- Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis
- Spätestens bei der Besichtigung (§ 80 GEG)
- Ausweisart, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG)
- Bis 10.000 Euro (§ 108 GEG)
- 05. August 2026
Energieausweis: Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Kommerzielle Anzeigen müssen fünf Angaben enthalten: die Art des Ausweises, den Endenergiekennwert in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Anzeige von einer Privatperson oder einem gewerblichen Anbieter stammt.
Energieausweis: Zeitplanung vor der Vermarktung
Da die Kennwerte bereits im Inserat stehen müssen, ist der Ausweis vor der Veröffentlichung zu beschaffen. Ein abgelaufener Ausweis gilt praktisch als nicht vorhanden. Vor jeder Vermarktung ist deshalb das Ausstellungsdatum zu prüfen.
Abgrenzung des Energieausweises
Der Energieausweis ist kein Sachverständigengutachten und trifft keine Aussage über Bausubstanz, Mängel oder Verkehrswert. Er ersetzt weder eine Bauzustandsanalyse noch einen individuellen Sanierungsfahrplan. Ein günstiger Kennwert ist kein Beleg für einen guten baulichen Zustand.
Häufige Fragen zu Energieausweis
- Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
- Zehn Jahre ab Ausstellung nach § 79 Abs. 3 GEG. Eine Verlängerung ist nicht möglich; nach Ablauf ist ein neuer Ausweis erforderlich.
- Brauche ich bei einer Schenkung einen Energieausweis?
- Eine reine Schenkung ohne Verkauf oder Vermietung löst die Pflicht nicht aus. Sie entsteht, sobald der neue Eigentümer die Immobilie verkaufen oder vermieten will.
- Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
- Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich, sofern das Gebäude nicht auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht wurde. In den übrigen Fällen besteht Wahlfreiheit.
- § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises — abgerufen am 05. August 2026
- § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — abgerufen am 05. August 2026
- § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — abgerufen am 05. August 2026
- Verbraucherzentrale: Für wen ein Energieausweis Pflicht ist — abgerufen am 05. August 2026
