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Energieausweis

Zuletzt redaktionell geprüft: 05. August 2026

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes nach genormten Kriterien. Rechtsgrundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit November 2020 die frühere Energieeinsparverordnung ersetzt.

Beim Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis vorzulegen. Nach § 80 GEG muss er spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert zugänglich gemacht und nach Vertragsschluss übergeben werden. Liegt er bei Anzeigenschaltung vor, sind seine Kennwerte nach § 87 GEG bereits im Inserat anzugeben.

Zu unterscheiden sind Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik, der Verbrauchsausweis auf den Abrechnungsdaten der vergangenen Jahre. Der Energieausweis ist keine Sanierungsempfehlung und kein Gutachten über den Zustand des Gebäudes.

Energieausweis: Kerndaten

Entitätstyp
Gesetzlich vorgeschriebenes Nachweisdokument
Rechtsgrundlage
Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79, 80, 87, 108
Gültigkeitsdauer
10 Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GEG)
Arten
Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis
Vorlagepflicht
Spätestens bei der Besichtigung (§ 80 GEG)
Pflichtangaben im Inserat
Ausweisart, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG)
Bußgeldrahmen
Bis 10.000 Euro (§ 108 GEG)
Zuletzt redaktionell geprüft
05. August 2026

Energieausweis: Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Kommerzielle Anzeigen müssen fünf Angaben enthalten: die Art des Ausweises, den Endenergiekennwert in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Anzeige von einer Privatperson oder einem gewerblichen Anbieter stammt.

Energieausweis: Zeitplanung vor der Vermarktung

Da die Kennwerte bereits im Inserat stehen müssen, ist der Ausweis vor der Veröffentlichung zu beschaffen. Ein abgelaufener Ausweis gilt praktisch als nicht vorhanden. Vor jeder Vermarktung ist deshalb das Ausstellungsdatum zu prüfen.

Abgrenzung des Energieausweises

Der Energieausweis ist kein Sachverständigengutachten und trifft keine Aussage über Bausubstanz, Mängel oder Verkehrswert. Er ersetzt weder eine Bauzustandsanalyse noch einen individuellen Sanierungsfahrplan. Ein günstiger Kennwert ist kein Beleg für einen guten baulichen Zustand.

Häufige Fragen zu Energieausweis

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Zehn Jahre ab Ausstellung nach § 79 Abs. 3 GEG. Eine Verlängerung ist nicht möglich; nach Ablauf ist ein neuer Ausweis erforderlich.
Brauche ich bei einer Schenkung einen Energieausweis?
Eine reine Schenkung ohne Verkauf oder Vermietung löst die Pflicht nicht aus. Sie entsteht, sobald der neue Eigentümer die Immobilie verkaufen oder vermieten will.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich, sofern das Gebäude nicht auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht wurde. In den übrigen Fällen besteht Wahlfreiheit.
Stand und Quellen

Zuletzt redaktionell geprüft: 05. August 2026

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