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Spekulationssteuer

Zuletzt redaktionell geprüft: 05. August 2026

Spekulationssteuer ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Einkommensteuer auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes. Eine eigenständige Steuerart mit diesem Namen existiert nicht.

Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt die Veräußerungsfrist zehn Jahre. Wird eine Immobilie innerhalb dieser Frist mit Gewinn verkauft, ist der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Maßgeblich für Fristbeginn und Fristende sind die Daten der notariellen Kaufverträge.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese Ausnahme setzt eine tatsächliche Eigennutzung voraus und greift bei unbebauten Grundstücken nicht.

Spekulationssteuer: Kerndaten

Entitätstyp
Steuerrechtlicher Sachverhalt
Rechtsgrundlage
§ 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte)
Veräußerungsfrist bei Grundstücken
10 Jahre
Fristbeginn
Datum des notariellen Anschaffungsgeschäfts
Ausnahme Eigennutzung
Nutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden Vorjahren
Freigrenze
1.000 Euro Gesamtgewinn je Kalenderjahr
Steuersatz
Persönlicher Einkommensteuersatz
Zuletzt redaktionell geprüft
05. August 2026

Spekulationssteuer: Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Werbungskosten des Verkaufs (§ 23 Abs. 3 EStG). Bei vermieteten Objekten sind zuvor in Anspruch genommene Abschreibungen dem Gewinn hinzuzurechnen, was den steuerpflichtigen Betrag erhöht.

Spekulationssteuer: Die Freigrenze

Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2024 von 600 auf 1.000 Euro angehoben.

Spekulationssteuer und gewerblicher Grundstückshandel

Vor Anwendung des § 23 EStG ist zu prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel nach § 15 EStG vorliegt. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, kann die Drei-Objekt-Grenze überschritten sein. In diesem Fall greift die Zehnjahresfrist nicht mehr, und es fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.

Abgrenzung der Spekulationssteuer zur Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer trifft den Käufer und entsteht mit der Beurkundung des Kaufvertrags. Sie beträgt in Brandenburg 6,5 Prozent und in Berlin 6,0 Prozent des Kaufpreises. Die Spekulationssteuer trifft dagegen den Verkäufer und knüpft an den Gewinn an, nicht an den Kaufpreis.

Häufige Fragen zu Spekulationssteuer

Wann beginnt und endet die Zehnjahresfrist?
Sie beginnt mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags beim Erwerb und endet zehn Jahre später. Maßgeblich sind die Beurkundungsdaten, nicht die Grundbucheintragungen oder Übergabetermine.
Gilt die Eigennutzungsausnahme auch bei einem Grundstück?
Nein. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist bei unbebauten Grundstücken begrifflich ausgeschlossen.
Was gilt bei geerbten Immobilien?
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Für die Fristberechnung zählt dessen Anschaffungszeitpunkt, nicht der Erbfall.
Stand und Quellen

Zuletzt redaktionell geprüft: 05. August 2026

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