Zurück zum Journal
Ratgeber Verkäufer

Wohnung mit Mieter verkaufen: So klappt es rechtssicher in Deutschland

David Breuer19. Oktober 202615 Min. Lesezeit
Wohnung mit Mieter verkaufen: So klappt es rechtssicher in DeutschlandKI-generiert

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung läuft der Mietvertrag weiter. Erfahren Sie, was bei Vorkaufsrecht, Eigenbedarf und Käuferansprache zählt.

Wohnung mit Mieter verkaufen: So klappt es rechtssicher in Deutschland

Besichtigung einer bewohnten Altbauwohnung in Berlin
Bild: KI-generiert

Ja, Sie können Ihre vermietete Wohnung jederzeit verkaufen, denn der Mietvertrag bleibt bestehen und geht nach § 566 BGB auf den Käufer über. Kurz im Blick behalten sollten Sie das Vorkaufsrecht bei Umwandlung (§ 577) und die strengen Eigenbedarfsregeln (§ 573). Unser wichtigster Praxistipp: Informieren Sie Ihren Mieter früh und legen Sie die Unterlagen bereit.


Kurz gesagt:

  • Für Anleger zählen Nettokaltmiete, nicht umlagefähige Kosten und Zustand; eine deutlich unterdurchschnittliche Miete oder Sanierungsbedarf kann den erzielbaren Preis senken.
  • Ein Vorkaufsrecht entsteht nur, wenn die Wohnung nach Mietbeginn in Eigentum umgewandelt und erstmals verkauft wird; der Mieter kann zu denselben Bedingungen kaufen.
  • Nach einer Umwandlung gilt bei Eigenbedarf eine Kündigungssperre von mindestens drei Jahren, in bestimmten Gebieten bis zu zehn Jahre; Härtegründe können den Einzug zusätzlich verzögern.
  • Legen Sie Mietvertrag, Abrechnungen, Kautionsnachweis und Energieausweis bereit; bis zum Eigentumsübergang bleiben Sie für Vermieterpflichten verantwortlich und müssen die Kaution nachweisbar weitergeben.
  • Informieren Sie den Mieter vor dem Inserat und stimmen Sie Besichtigungszeiten ab; eine gesetzliche Vorabpflicht besteht zwar nicht, doch offene Kommunikation erleichtert die Zusammenarbeit.

Inhaltsverzeichnis

Wer kauft vermietete Wohnungen, und was heißt das für Ihre Vermarktung?

Wer eine Wohnung mit Mieter verkaufen will, spricht nicht einen, sondern drei Käuferkreise an. Jeder rechnet anders.

  • Kapitalanleger schauen auf den Ertrag. Für sie zählen Nettomiete, Mietniveau, Laufzeit des Vertrags und die Rendite auf den Kaufpreis. Eine solide Mieterhistorie ist für sie ein Pluspunkt, kein Hindernis.
  • Eigennutzer wollen irgendwann selbst einziehen. Sie fragen vor allem, ob und wann das möglich ist, und rechnen oft mit einem Preisabschlag für die Wartezeit.
  • Der Mieter selbst kennt die Wohnung genau. Er zahlt selten Höchstpreise, ist aber ein sicherer Käufer, weil er Zustand und Haus schon kennt.

Daraus folgt für Sie: Das Exposé gehört je nach Zielgruppe anders gebaut. Anleger bekommen Mietübersicht, Ertragszahlen und Hausgeldabrechnung auf Seite eins. Eigennutzern erklären Sie ehrlich, was beim Eigenbedarf gilt. Fotos entstehen am besten in Absprache mit dem Mieter, oft reichen neutrale Aufnahmen der Räume und des Hauses. Unser Immomarketing richtet sich genau nach dieser Zielgruppenlogik aus.

Kauf bricht nicht Miete: Was § 566 BGB für Sie als Verkäufer bedeutet

Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ steht in § 566 BGB. Der Erwerber tritt an Ihrer Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein, und zwar für die Zeit, in der er Eigentümer ist. Das Mietverhältnis läuft unverändert weiter, mit allen Rechten und Pflichten.

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (§ 566 Abs. 1 BGB, sinngemäß)

Der Grundsatz im Wortlaut des Gesetzes: Der Erwerber übernimmt den laufenden Mietvertrag, nicht einen neuen.

Praktisch heißt das: Miete, Nebenkostenvorauszahlung und Pflichten zur Instandhaltung gehen auf den Käufer über. Bis der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt, haften Sie als bisheriger Vermieter noch für bestimmte Pflichten. Deshalb teilen Sie dem Mieter schriftlich mit, ab wann wer sein Ansprechpartner ist und wohin er zahlen soll.

Auch die Kaution wandert mit. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Pflichten aus der Sicherheitsleistung ein. Kann er sie dem Mieter später nicht zurückzahlen, bleiben Sie in der Pflicht. Reichen Sie die Kaution daher beim Verkauf nachweisbar weiter und halten Sie das im Kaufvertrag fest. Wie Zahlungen vor und nach dem Eigentumsübergang wirksam geleistet werden, regelt § 566c BGB.

Kauf bricht nicht Miete: Was § 566 BGB für Sie als Verkäufer bedeutet — overview diagram
Bild: KI-generiert

Vorkaufsrecht des Mieters: § 577 und § 577a BGB

Das gesetzliche Vorkaufsrecht greift nicht bei jeder vermieteten Wohnung. Es gilt, wenn die Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohneigentum umgewandelt wurde und dann erstmals verkauft wird. Ein Mieter, der in einer schon immer als Eigentumswohnung geführten Einheit lebt, hat dagegen in der Regel kein Vorkaufsrecht. Den Wortlaut finden Sie in § 577 BGB.

So läuft es in der Praxis ab:

  1. Sie schließen den Kaufvertrag mit dem Käufer, und zwar mit dem Hinweis auf das mögliche Vorkaufsrecht.
  2. Sie unterrichten den Mieter unverzüglich über den Inhalt des Vertrags und über sein Vorkaufsrecht.
  3. Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht ausüben. Informieren Sie sich über die geltenden Voraussetzungen und Fristen.
  4. Übt er es aus, kommt der Kaufvertrag zu denselben Bedingungen mit ihm zustande.
  5. Verstreicht die Frist, bleibt der Vertrag mit dem ursprünglichen Käufer bestehen.

Wichtig ist auch die Sperrfrist aus § 577a BGB. Nach einer Umwandlung kann der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs drei Jahre lang nicht kündigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder diese Frist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern. Für Berlin und Brandenburg lohnt sich ein Blick in die jeweils geltende Landesverordnung. Für Eigennutzer als Käufer ist das ein zentraler Punkt, denn er entscheidet, wann sie wirklich einziehen dürfen.

Eigenbedarf nach dem Kauf: Was § 573 BGB erlaubt

Ein Eigentümerwechsel allein ist kein Kündigungsgrund. Der Vermieter braucht nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse. Der häufigste Fall ist Eigenbedarf: Der Käufer will die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen.

Dabei gilt:

  • Der Eigenbedarf muss ernsthaft und nachvollziehbar sein, und die Begründung muss im Kündigungsschreiben stehen.
  • Vorgeschobene Gründe führen zu Schadensersatzansprüchen des Mieters.
  • Eine Kündigung kann während einer geltenden Sperrfrist nach § 577a ausgeschlossen sein.
  • Mieter können Härtegründe geltend machen, etwa hohes Alter, Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraum.
  • Kündigungsfristen verlängern sich mit der Mietdauer.

Für Sie als Verkäufer ist das Risiko meist überschaubar, denn die Kündigung liegt in der Hand des Käufers. Trotzdem sollten Sie nichts zusagen, was Sie nicht halten können. Wer einem Eigennutzer „sicher“ eine freie Wohnung in Aussicht stellt, riskiert Ärger, wenn der Mieter bleibt.

Profi-Tipp: Schreiben Sie im Exposé klar, dass die Wohnung vermietet ist und ein Mieterwechsel nicht garantiert werden kann, so vermeiden Sie spätere Streitigkeiten mit dem Käufer.

Wie das Mietverhältnis den Verkaufspreis beeinflusst

Investoren rechnen mit dem Ertragswert. Entscheidend ist die Nettoanfangsrendite: Jahresnettokaltmiete geteilt durch Kaufpreis samt Nebenkosten. Je solider und höher der Mietertrag, desto mehr darf der Käufer zahlen.

Diese Größen bewegen den Preis:

  • Miethöhe: Liegt die Miete deutlich unter dem Marktniveau, drückt das den Verkaufspreis, weil die Rendite sinkt.
  • Laufzeit und Mieterstruktur: Ein ungekündigtes, langjähriges Mietverhältnis mit pünktlicher Zahlung gilt als stabil.
  • Staffel- oder Indexmiete: Planbare Steigerungen werten den Ertrag auf.
  • Nebenkosten und Hausgeld: Hohe nicht umlagefähige Kosten schmälern den Nettoertrag.
  • Modernisierungsbedarf: Anstehende Sanierungen kalkulieren Anleger ein und ziehen sie vom Preis ab.

Der Markt gibt derzeit Rückenwind: Die Preise für Wohnimmobilien lagen im ersten Quartal 2026 bundesweit 1,4 % über dem Vorjahresquartal.

Wohnimmobilienpreise im 1. Quartal 2026: +1,4 % zum Vorjahresquartal laut Statistischem Bundesamt. Der Markt zieht leicht an, aber der Preis Ihrer Wohnung hängt weiter stark an Miete und Zustand.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie den Wert marktgerecht ermitteln und stellen Sie die Mieteinnahmen transparent dar. Unsere Wertermittlung berücksichtigt das Mietverhältnis. Mehr zur Methodik finden Sie in unseren Fakten zur Immobilienbewertung.

Diese Unterlagen brauchen Käufer und Makler

Käufer, die eine Wohnung mit Mieter kaufen, verlangen mehr Papier als bei einer leeren Wohnung. Wer alles früh beisammen hat, spart Wochen. Eine ausführliche Liste finden Sie in unserem Beitrag zu den Unterlagen für den Immobilienverkauf.

  • Mietvertrag samt aller Nachträge und Mieterhöhungen
  • Die letzten Nebenkostenabrechnungen
  • Nachweis über die Mietkaution
  • Übergabeprotokoll vom Einzug
  • Energieausweis: Er ist beim Verkauf vorzulegen. In Anzeigen müssen Ausweistyp, Endenergiekennwert, Energieträger und Baujahr genannt werden. Prüfen Sie, ob der Ausweis noch gültig ist.
  • Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und Wirtschaftsplan
  • Hausgeldabrechnungen und Nachweise über Instandhaltungen

Unvollständige Energieangaben in Anzeigen können abgemahnt werden. Hintergründe liefern wir Ihnen in unseren Fakten zum Energieausweis.

Besichtigungen mit Mieter: Rechte beachten, Kooperation gewinnen

Ihr Mieter muss nicht einfach Fremde durch seine Wohnung laufen lassen. Die Wohnung ist sein Zuhause, Besichtigungen greifen in seine Privatsphäre ein. Wer ihn mitnimmt, vermeidet Streit, und genau das bestätigt auch die Verbraucherzentrale: Frühe, offene Gespräche verbessern die Kooperationsbereitschaft.

So gehen wir vor:

  1. Sprechen Sie den Mieter früh persönlich an, noch bevor das Inserat online geht.
  2. Legen Sie feste Zeitfenster fest, die für den Mieter gut passen.
  3. Bündeln Sie Besichtigungen, damit die Wohnung nicht ständig betreten wird.
  4. Bestätigen Sie jede Absprache schriftlich, per E-Mail genügt.
  5. Lassen Sie die Besichtigungen vom Makler begleiten, nicht vom Vermieter allein.

Ein möglicher Satz: „Ich möchte, dass Sie planen können. Sagen Sie mir, welche Tage und Zeiten für Sie passen, wir richten uns danach.“ Bei Sorgen vor Kündigung hilft die ehrliche Antwort, dass der Mietvertrag unverändert weiterläuft.

Profi-Tipp: Bieten Sie dem Mieter an, Termine kurzfristig zu verschieben, das kostet Sie wenig und schafft viel Vertrauen.

Verkaufswege im Vergleich: offen, gezielt oder Off-Market

Welcher Weg passt, hängt von Ihrer Wohnung und Ihrem Mieter ab.

  • Offenes Inserat: Große Reichweite, aber viele Besichtigungen und mehr Belastung für den Mieter.
  • Gezielte Ansprache von Anlegern: Weniger Termine, Käufer rechnen mit Ertrag und bringen Verständnis für den Mietvertrag mit.
  • Off-Market-Verkauf: Diskret, ohne öffentliches Inserat, ideal bei sensiblen Mietverhältnissen.
  • Eigenverkauf: Spart die Provision, kostet aber Zeit und birgt rechtliche Risiken, wie die Verbraucherzentrale beschreibt.

Seit Ende 2020 müssen Verkäufer mindestens die Hälfte der Maklerprovision tragen. Bei uns gehören Wertermittlung, Vermarktung und Terminplanung zusammen.

Praxis-Perspektive: Zeitplan und Marketingbausteine

Die Begleitung bis zum Notartermin kann unterschiedlich lange dauern. Was dabei zählt:

  • Professionelle Fotos und eine 360°-Tour, damit weniger Besichtigungen vor Ort nötig sind
  • Ein Exposé, das auf Anleger oder Eigennutzer zugeschnitten ist
  • Eine kostenlose Wertermittlung am Anfang
  • Persönliche 1:1-Betreuung durch uns selbst, ohne wechselnde Ansprechpartner

Virtuelle Rundgänge sparen dem Mieter Besuche. Wie sich Video und virtuelle Rundgänge kombinieren lassen, zeigt dieser Vergleich.

Rechte und Pflichten des Verkäufers gegenüber dem Mieter

Solange Sie Eigentümer sind, bleiben Sie Vermieter mit allen Pflichten. Sie müssen die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand halten, Reparaturen beauftragen und Nebenkosten ordnungsgemäß abrechnen. Das gilt bis zum Eigentumsübergang, auch wenn der Kaufvertrag längst unterschrieben ist.

Auf der Rechteseite steht: Sie dürfen weiter Miete verlangen, die vereinbarte Miete einfordern und nach den gesetzlichen Regeln erhöhen. Eine Kündigung allein wegen des Verkaufs ist Ihnen nicht erlaubt, denn der Verkaufswunsch ist kein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB. Eine sogenannte Verwertungskündigung setzt hohe Hürden voraus und scheitert in der Praxis meist.

Wichtig ist die saubere Übergabe. Rechnen Sie die Nebenkosten bis zum Stichtag ab oder regeln Sie im Kaufvertrag, wer offene Abrechnungen übernimmt. Halten Sie den Zählerstand zum Übergabetag fest und geben Sie dem Käufer alle Mietunterlagen mit. Fehlt einer dieser Schritte, bekommen Sie Rückfragen von beiden Seiten, oft erst Monate nach dem Notartermin.

Haben Sie Mietrückstände oder laufende Streitigkeiten, sagen Sie das dem Käufer offen. Verschweigen kann zu Ansprüchen gegen Sie führen. Bei Mietminderungen oder angekündigten Mängelbeseitigungen gilt dasselbe: Der Käufer übernimmt den Mietvertrag so, wie er ist, und erwartet, dass Sie ihm vorher alles Wesentliche sagen.

Kommunikation und Informationspflichten gegenüber Mietern

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den Mieter schon vor dem Inserat zu informieren, gibt es nicht. Vernünftig ist es trotzdem. Mieter, die aus dem Inserat vom Verkauf erfahren, reagieren häufig mit Misstrauen, und dann wird jede Besichtigung zäh.

Unser Vorschlag für die Reihenfolge: Erst das persönliche Gespräch, dann ein kurzes Schreiben mit den wichtigsten Punkten. Darin steht, dass verkauft werden soll, dass der Mietvertrag unverändert weiterläuft und dass die Miete weiter an Sie zu zahlen ist, bis Sie anderes mitteilen. Nennen Sie einen festen Ansprechpartner, am besten den Makler.

Nach dem Notartermin und dem Eigentumsübergang wird es formal. Der Mieter braucht ein Schreiben mit dem Namen des neuen Eigentümers, dem Stichtag und der neuen Kontoverbindung. Zahlt er vorher an Sie oder auf Ihre Rechnung, gilt das nach den Regeln des § 566c BGB meist als wirksam. Das schützt ihn, nicht Sie. Deshalb vermeiden Sie Unklarheit, indem Sie das Schreiben gemeinsam mit dem Käufer abstimmen und der Mieter es zeitnah bekommt.

Gibt es ein mögliches Vorkaufsrecht, informieren Sie sich über die geltenden Voraussetzungen und lassen Sie sich zur Unterrichtung des Mieters rechtlich beraten.

Auf Fragen zu Kündigung, Mieterhöhung oder Modernisierung antworten Sie ehrlich, was Sie wissen, und verweisen Sie bei Unsicherheit auf den Käufer. Versprechen für Dritte sind tabu.

Steuerliche Aspekte beim Verkauf einer vermieteten Wohnung

Steuerlich entscheidet vor allem die Haltedauer. Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie können abhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Einkommensteuer unterliegen. Lassen Sie die steuerliche Einordnung für Ihren Fall prüfen. Die Einordnung finden Sie in § 23 EStG samt Hinweisen des Bundesfinanzministeriums. Ob ein Verkauf steuerfrei ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders sieht es aus, wenn Sie als gewerblicher Grundstückshändler gelten, etwa bei mehreren Verkäufen in kurzer Zeit.

Solange die Wohnung vermietet war, haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Verkaufsjahr rechnen Sie noch die anteiligen Mieteinnahmen bis zum Übergabetag ab. Abschreibungen, die Sie als Vermieter geltend gemacht haben, mindern bei steuerpflichtigen Verkäufen die Anschaffungskosten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn. Das übersehen viele.

Auch die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden und Gebäude spielt für spätere Abschreibungen des Käufers eine Rolle. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Kaufpreisaufteilung von Grund und Boden.

Wir sind Makler und keine Steuerberater. Klären Sie die konkrete Steuerlast vor dem Notartermin mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt, denn jeder Fall liegt anders.

Wie sich ein Mietvertrag auf Finanzierung und Bankbewertung auswirkt

Banken bewerten vermietete Wohnungen anders als leere. Für Anleger, die finanzieren wollen, zählt der laufende Mietertrag, denn er zeigt, dass sich ein Teil der Kreditrate aus der Miete bedienen lässt. Für Eigennutzer ist die Lage heikler: Wer selbst einziehen will, muss der Bank erklären, wann die Wohnung frei wird und wie sich das auf Finanzierung und Auszahlung auswirkt.

Banken bestimmen den Beleihungswert meist konservativer als den Marktwert. Ein Mietvertrag mit Miete deutlich unter dem Marktniveau kann den Wert in der Bankbewertung nach unten ziehen. Ein langfristiger, solider Vertrag mit stabilem Mieter wirkt dagegen oft stützend.

Deshalb hilft ein vollständiges Unterlagenpaket mit Mietvertrag, aktuellen Mietabrechnungen und Nachweisen über pünktliche Zahlung. Das beschleunigt auch die Finanzierungszusage, und damit kommt der Käufer schneller zum Notar. Je besser Ihre Unterlagen aufbereitet sind, desto weniger Rückfragen kommen von der Bank.

Hilfreich sind außerdem Angaben zu Mietrückständen, anstehenden Mieterhöhungen und der Wohnfläche laut Mietvertrag. Stimmen diese Zahlen nicht mit dem Exposé überein, stockt die Bewertung. Wir stellen Käufern nach Bedarf Kontakte für Finanzierungen her, damit der Weg zur Zusage kürzer wird.

Checkliste: So bereiten Sie die vermietete Wohnung auf den Verkauf vor

Anders als bei leeren Wohnungen können Sie nicht frei über Renovierungen entscheiden, denn der Mieter wohnt dort. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  • Zustand prüfen: Gehen Sie mit dem Mieter durch die Wohnung und notieren Sie Mängel, die er meldet.
  • Kleine Reparaturen erledigen, zum Beispiel tropfende Wasserhähne oder defekte Steckdosen.
  • Größere Modernisierungen nur nach Absprache mit dem Mieter und nur, wenn sich der Preis dadurch klar verbessert.
  • Mietvertrag, Abrechnungen und Kautionsnachweis geordnet bereitlegen.
  • Energieausweis prüfen und bei Bedarf neu erstellen lassen.
  • Den Mieter über anstehende Fotos und Besichtigungen informieren und Termine abstimmen.
  • Keller, Gemeinschaftsflächen und Treppenhaus in ordentlichem Zustand halten.
  • Eine realistische Wertermittlung mit Blick auf Miete und Zustand einholen.

Umfassende Renovierungen lohnen sich bei vermieteten Wohnungen selten, weil Anleger ohnehin selbst kalkulieren. Wichtiger ist ein ehrlicher Zustandsbericht. Ein weiterer Überblick steht in unserem Fahrplan Wohnung verkaufen in Berlin und in unserer Übersicht zum Ablauf eines Immobilienverkaufs.

Warum ehrliche Kommunikation den Unterschied macht

Ich habe in den vergangenen Jahren mehrfach erlebt, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung nicht am Recht scheitert, sondern am Ton. Wo der Mieter früh ins Boot geholt wurde, klappten Besichtigungen reibungslos. Wo er aus dem Inserat vom Verkauf erfuhr, zog sich alles hin. Gerade bei Off-Market-Verkäufen, die ohne öffentliches Inserat auskommen, entsteht kaum Unruhe im Haus, und die Käufer sind ernsthafter.

Meine Haltung dazu: Behandeln Sie den Mieter nicht als Hindernis, sondern als Beteiligten. Deshalb betreue ich Verkäufer persönlich. Der nächste sinnvolle Schritt ist eine kostenlose Wertermittlung, damit Sie wissen, wo Ihre Wohnung steht.

— David

Mit uns die vermietete Wohnung sicher verkaufen

Wir begleiten Sie vom ersten Gespräch bis zum Notartermin: Verkauf, Wertermittlung, Immomarketing und auf Wunsch diskrete Off-Market-Vermarktung. Der Einstieg ist unsere kostenlose, transparente Wertermittlung, die Ihr Mietverhältnis ausdrücklich einrechnet. Unseren Weg beschreiben wir auf der Seite Verkauf und Wertermittlung. Schreiben Sie uns, und wir klären Ihre nächsten Schritte gemeinsam.

David-breuer-immobilien
Bild: KI-generiert

FAQ

Kann man eine Eigentumswohnung mit Mieter verkaufen?

Ja, das ist jederzeit möglich. Der Mietvertrag bleibt unverändert bestehen und geht nach § 566 BGB auf den Käufer über. Die Wohnung wird also vermietet übergeben.

Welche Rechte haben Mieter, wenn die Wohnung verkauft wird?

Der Mieter behält seinen Vertrag mit allen Rechten, auch Kaution und Miethöhe. Wurde die Wohnung nach Einzug in Eigentum umgewandelt, hat er zusätzlich ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB.

Kann man Mieter kündigen, wenn die Wohnung verkauft wird?

Der Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund. Der Käufer braucht ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa Eigenbedarf, und muss mögliche Sperrfristen einhalten.

Was tun, wenn der Mieter nach dem Kauf nicht auszieht?

Ohne wirksame Kündigung bleibt der Mieter wohnen, denn der Mietvertrag läuft weiter. Prüfen Sie als Käufer Kündigungsgrund, Fristen und Sperrfrist, und holen Sie bei Streit rechtlichen Rat ein.

Quellen

David-breuer-immobilien
Verkauf mit Mietverhältnis besprechen
David Breuer unterstützt Sie beim Verkauf Ihrer vermieteten Wohnung mit persönlicher, diskreter Beratung und fundierter Marktkenntnis in Berlin und Umgebung.

Empfehlungen

Zurück zum Journal
Persönlich sprechen

Fragen zum Artikel oder zu Ihrer Immobilie?

Ich beantworte Ihre Fragen persönlich — unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.